Allgemeine Mietbedingungen für Gerätemieten Pein GmbH

(Stand April 2021)

I. Mietvertrag

  1. Das vermietete Gerät, einschließlich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräußerliches Eigentum des Vermieters. Das Mietobjekt darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht  auf einen anderen Standort  gebracht werden.
  2. Die Mietzeit beginnt mit der Lieferung oder Abholung des Gerätes ab Betrieb oder Depot des Vermieters und endet mit dem Wiedereingang in dessen Betrieb. Das Mietende ist dem Vermieter mindestens 1 Tag im Voraus mitzuteilen, sofern keine fixe Mietdauer vereinbart wurde.
  3. Das Gerät steht, sofern nicht abweichend vereinbart wurde, nur für Einsätze von Montag – Freitag zur Verfügung. Die maximale Tageseinsatzzeit beträgt 8 Stunden. Eventuell notwendige Schichtbetriebe sind mit dem Vermieter abzustimmen und werden gesondert verrechnet.
  4. Mietunterbrechungen sind dem Vermieter 1 Tag im Voraus anzumelden. Der Vermieter behält sich dann das Recht vor, das Gerät gegen den üblichen Transporttarif vom Einsatzort abzuziehen und bei erneutem Bedarf wieder dorthin zu bringen. Nachträgliche Mietunterbrechungen werden vom Vermieter nicht akzeptiert.
  5. Auftragsänderungen, wie Verschiebung des Mietbeginns, Mietdauer, Gerätetyp usw. müssen dem Vermieter 1 Tag im Voraus bekannt gegeben werden. Allfällige Zusatz- bzw. Leerfahrten, Wartezeiten werden in Rechnung gestellt, auch wenn das vom Mieter abgemeldete Gerät beim Eintreffen des Transportmittels immer noch im Einsatz ist.
  6. Ab dem Zeitpunkt der Geräteübergabe steht das Mietgerät unter der Obhut des Mieters, dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden am Gerät und an Dritten zu tragen. Der Vermieter empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters für das angemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit. Die Geräte sind grundsätzlich vom Vermieter NICHT Maschinenbruch - oder Kaskoversichert.   Die Gefahrenübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Die Rückgabe nach Dienstschluss (17:00 Uhr) erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur schriftlich bestätigten Rücknahme des Mietobjekts durch den Vermieter. Die Rückgabe hat in gereinigten Zustand zu erfolgen, ansonsten werden die für die Reinigung anfallenden Kosten verrechnet.
  7. Die Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen.
  8. Falls Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Vermieter berechtigt, entweder Vorauszahlung zu verlangen, oder vom Auftrag zurückzutreten.

II. Einsatzbedingungen

  1. Arbeiten, wie Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnliche Einsätze erfordern unbedingt, dass das Gerät ausreichend abgedeckt und geschützt wird. Spritz- und Sandstrahlarbeiten sind nicht erlaubt. Allfällige Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  2. Der Betreiber wird bei Übernahme des Gerätes über dessen Handhabung instruiert. Zum Bedienen berechtigt sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und vom Vermieter eingewiesen wurden. Der Übernehmer ist nicht berechtigt, selbständig Dritte einzuschulen. Der Vermieter ist bemüht, das Gerät termingerecht und in einwandfreiem Zustand abzuliefern. Für Lieferverzögerungen, Ausfallzeit bei Störungen, wetterbedingten Unterbrechungen usw. gewährt der Vermieter keine Mietpreisreduktion und lehnt jeglichen Anspruch auf Schadenersatz ab.
  3. Die Geräte dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Das Bedienungspersonal des Mieters hat vor Aufnahme der Arbeiten immer zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die Anfahrtswege einen gefahrenlosen Einsatz zulassen. Die örtlichen Sicherheitsvorschriften sowie die Vorschriften von Arbeitsinspektorat, TÜV etc. sind einzuhalten.
  4. Bei Störung am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.  Das Gerät wird ausschließlich durch den Servicedienst des Vermieters betriebsbereit gehalten.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, den Wasserstand der Batterie, und bei Gas-benzin- oder dieselmotorbetriebenen Geräten den Ölstand täglich zu kontrollieren. Für die durch falsche Handhabung beim Auffüllen des Tanks oder Verwendung falscher Tankfüllungen verursachten Schäden haftet der Mieter.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Ausrüstung verbunden sind, zu beachten.
  7. Der Mieter, bzw. das eingeschulte Bedienungspersonal nimmt zur Bedienung des Gerätes auch die Bedienungsanleitung zur Kenntnis.
  8. Bei vorschriftswidrigem Einsatz des Gerätes kann der Vermieter jederzeit das Gerät abstellen oder von der Einsatzstelle entfernen, ohne auf die Vertragsdauer achten zu müssen.
  9. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder sein Mitarbeiter an der Maschine verursachen, sowie für alle entstehenden Ausfallzeiten der Maschine durch die Beschädigung. Alle Kosten werden dem Mieter unter Bereitstellung von Beweisfotos in Rechnung gestellt. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr der Geräte in den Betrieb. Jeder angefangene Tag/Stunde wird berechnet.
  2. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal und Treibstoff. Auf alle genannten Preise wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  3. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen die Leistung des Vermieters ist in jedem Fall ausgeschlossen. Im Fall des Zahlungsverzuges werden dem Mieter Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 8 % über dem relevanten Basiszinssatzes verrechnet (§1333 Abs.2 ABGB).

Sollte irgendeine Bedingung der Mietbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt

IV. Gerichtsstand

Der abgeschlossene Mietvertrag untersteht österreichischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Pein GmbH.

Schlussbestimmungen

Alle vorstehenden Regelungen gelten auch neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer. Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.